
Nicht nur Kinder mögen Spiele – auch viele Erwachsene beschäftigen sich gern mit ihrem Nachwuchs oder mit Freunden bei einem geselligen Beisammensein mit Gesellschaftsspielen. Aus diesem Grund möchte man in vielen Familien nicht nur an Weihnachten oder zu Kindergeburtstagen, sondern auch mal zwischendurch Spiele kaufen.
Das Angebot an Brettspielen und Gesellschaftsspielen unterliegt einer ständigen Veränderung. Jahrzehntealte Klassiker stehen in den Regalen der Spielwarenläden und Kaufhäuser neben neuen, actionreichen Entwicklungen. Jedoch kommen Strategie und Anspruch ebenso wenig zu kurz wie lustige, unterhaltsame und lehrreiche Spiele für die Kleinsten. Der Kunde hat demnach eine riesige Auswahl, wenn er Spiele kaufen möchte.
Leider ist es beim Kauf von Spielen in der Regel so, dass man ein eingeschweißtes Exemplar kauft, das lediglich auf der Rückseite knapp zusammengefasst über den Inhalt des Kartons und eher werbeorientiert über den Verlauf des Spiels informiert. Man hat keine Möglichkeit, die Beschreibung durchzulesen oder die Materialien zu überprüfen. Stellt man zu Hause nach dem Öffnen der Verpackung fest, dass man sich für ein falsches Spiel entschieden hat, weil die Verpackung mehr versprach, als der tatsächliche Inhalt hergibt, dann wird man das Spiel in den meisten Fällen nicht zurückgeben können. Der Verkäufer begründet dies mit dem Aufreißen der Verpackung. Juristen weisen jedoch auf Verbraucherportalen, in der Presse und in Fernsehmagazinen regelmäßig darauf hin, dass das Aufreißen einer Verpackung den Kunden keineswegs zwingt, das Produkt zu kaufen. Vielmehr hat man nicht nur beim Kauf von Spielen, sondern generell ein Recht, sich vor dem Kauf eines Produktes über den Inhalt einer Verpackung zu informieren. Wenn man demnach Spiele kauft, hat man theoretisch das Recht, sich das Spiel vor Ort anzuschauen. Buchläden stellen hierfür bei eingeschweißten Büchern in der Regel ein Ansichtsexemplar zur Verfügung und verhindern so, dass Kunden mehrere Bücher öffnen, um sich über den Inhalt zu informieren. Beim Kauf von Spielen hat sich dies leider noch nicht durchgesetzt, sodass der Kunde den Verkäufer mit der Bitte konfrontieren sollte, sich über den Inhalt des Spiels vor dem Kauf informieren zu dürfen. Lehnt der Verkäufer dies ab, sollte man ihn freundlich auf seine Rechte hinweisen.
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